Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

(1) Nachstehende Bedingungen gelten ausschließlich für alle, auch künftige Lieferungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden von uns nicht anerkannt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lieferung von uns vorbehaltlos ausgeführt wird, nachdem der Besteller der Geltung unserer Bedingungen widersprochen hat.
(3) Alle Nebenvereinbarungen zum Kaufvertrag, Erklärungen und sonstige Angaben, insbesondere mündliche Abmachungen mit Reisenden und Vertretern, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.
(4) Die Ausfuhr und der Wiederverkauf unserer Farben und Lacke nach dem Ausland einschließlich der Freihafengebiete ist ohne unsere ausdrückliche Genehmigung nicht gestattet.

II. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag (Lieferung und Zahlung) ist, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, der Sitz des Verkäufers bzw. dessen Niederlassungen.
Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art und Wahl ist unser Sitz Cottbus.

III. Versand und Versicherung

(1) Der Versand erfolgt ab Lager und auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Versandart bleibt im Zweifel dem Absender überlassen, ohne Verantwortlichkeit für die billigste Verfrachtung.
(2) Der Verkäufer trägt keine Verantwortung für Transportschwierigkeiten jeder Art.
(3) Mehrkosten für Expreßfracht gehen zu Lasten des Empfängers.

IV. Lieferung

(1) Die angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.
(2) Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt, in den Fällen, in denen wir aus von uns zu vertretenden Gründen eine angemessene Nachfrist ungenutzt haben verstreichen lassen, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen ihm nur dann zu, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener und/oder unabwendbarer und/oder außergewöhnlicher Ereignisse sowie bei Betriebsstörungen, Streiks und Arbeitskämpfen jedweder Art, die wir nicht zu vertreten haben sowie bei behördlichen Maßnahmen etc. Schadenersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
(4) Der Besteller ist jedoch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der von uns nicht zu vertretende Lieferverzug von langer Dauer (mindestens 2 Monate) ist und die Lieferung des Kaufgegenstandes deshalb für den Besteller nicht von Interesse ist. Zur Nachfristsetzung gemäß Absatz 2 bleibt der Besteller jedoch verpflichtet. Weitere Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu.
(5) Bei Sonderanfertigungen sind wir berechtigt, die im Kaufvertrag vereinbarten Liefermengen um 10% zu über- oder unterschreiten, sofern dies dem Besteller zumutbat ist. Einmal bestellte Sonderanfertigungen müssen vom Besteller abgenommen werden. Spätere Rücknahmen sind ausgeschlossen, da wir keine eigenen Verwendungsmöglichkeiten dafür haben. Zumutbare geringfügige Abweichungen vom Originalfarbton sind produktionsbedingt und berechtigen ebenfalls nicht zur Rückgabe.
(6) Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben grundsätzlich vorbehalten. Ist eine Abnahme von Teillieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vereinbart, können wir davon ausgehen, dass eine ungefähre gleichmäßige Verteilung der Teillieferungen erwünscht ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die geplanten Abruftermine dürfen nicht um mehr als einen Monat von dem Besteller überschritten werden.

V. Beanstandungen

(1) Die gelieferte Ware ist bei Eingang unverzüglich auf Mängelfreiheit, Qualität und Fehlmengen zu überprüfen. Mängelrügen sind innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft der Ware unter genauer Angabe des Mängelgrundes schriftlich vorzubringen. Später auftretende Mängel sind innerhalb der gleichen Frist, abgerechnet ab Entdeckung schriftlich zu rügen. Fehlmengen und sichtbare Schäden sind dem Transportführer/Spediteur gegenüber sofort zu beanstanden (Tatbestandsaufnahme). Die vorbezeichneten Rügen müssen innerhalb der Gewähr-
leistungsfrist bei uns eingegangen sein.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Gefahrenübergang, es sei denn, aus der Produktbeschreibung oder Datenblättern ergibt sich eine kürzere Haltbarkeits- oder Verarbeitungsfrist.
(3) Im Falle eines Fehlers oder Mangels, zu denen auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zählt, haften wir, indem wir den Fehler nach unserer Wahl unentgeltlich innerhalb angemessener Frist ausbessern, sei es durch Nac hbesserung oder durch Lieferung von Ersatzware.
(4) Für den Fall, dass eine Ersatzleistung fehlschlägt, unterbleibt oder aus Gründen verzögert wird, die wir zu vertreten haben, haften wir in der Weise, dass der Besteller berechtigt ist, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten.
(5) Beanstandungen sind in jeden Falle ausgeschlossen, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen sind, es sei denn, die Beanstandung beruht nachweislich auf von uns zu vertretenden Mängeln.
(6) Eine weitergehende Haftung als vorstehend geregelt, insbesondere eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden ist, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden jedweder Art, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder die Eigenschaftszusicherungen das Mängelfolgeschadenrisiko erfassen.
(7) Von unserer Gewährleistungspflicht sind wir befreit, wenn der Besteller seiner Rügepflicht nicht nachkommt oder wenn uns nicht ausreichend Gelegenheit gegeben oder angemessene Frist gesetzt wird, unserer Gewährleistungsverpflichtung nachzukommen.
(8) Für Mängel an Waren, die wir vom Zulieferer bezogen haben, stehen wir insoweit ein, als wir dem Besteller alle uns zustehenden Mängelrechte gegen den Hersteller und/oder Vorlieferanten abtreten und uns darüber hinaus verpflichten, dem Besteller alle zur Verfolgung der Ansprüche notwendigen Auskünfte zu geben und Urkunden zu überlassen. Führt eine Inanspruchnahme des Vorlieferanten/Herstellers nicht zum Erfolg, so gilt Abs. 6 und 7 entsprechend.
(9) Eine Gewährleistung für die mit dem Anstrichmaterial hergestellten Anstriche kann nicht übernommen werden, da der Hersteller keinen Einfluß auf die sachgemäße Verarbeitung hat, es sei denn, er hat dies zu vertreten.

VI. Sonstige Ansprüche

(1) Soweit vorstehend nichts anderes vorgesehen, sind Ansprüche insbesondere wegen eines von uns verursachten Produktfehlers, aus unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo) sowie bei Unmöglichkeit und Unvermögen ausgeschlossen, wenn uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und der Besteller die Ansprüche nicht innerhalb von 6 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang geltend macht.
(2) Bei Waren oder Materialien, die von uns lediglich vertrieben werden, sind weitere Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere wegen eines Produktfehlers, den der Hersteller zu vertreten hat. Wir treten insoweit alle Ansprüche, die wir gegen den jeweiligen Hersteller und/oder Vorlieferanten haben, an den Besteller ab.

VII. Preise/Zahlung

(1) Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, ab Werk bzw. Auslieferungslager netto ohne Mehrwertsteuer, Versicherung etc.. Den Preisen liegen die gegenwärtig üblichen und gültigen Kalkulationsfaktoren zugrunde. Sollte aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine Änderung der Kosten für Löhne,
Material und Energie jeder Art eintreten, so behalten wir uns vor, die angegebenen
Preise entsprechend den gesetzlich angegebenen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
(2) Ist keine Preisvereinbarung getroffen, so sind wir berechtigt, bei Sonderanfertigungen einen Preiszuschlag zu erheben (Sonderanfertigungszuschlag).
(3) Sämtliche Zahlungen sind, soweit nichts anderes schriftlich vorgesehen, ohne jeden Abzug frei unseren Bankverbindungen innerhalb von 30 Tagen netto bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto zu leisten. Ein Skontoauszug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere, fällige Rechnungen noch unbeglichen sind.
(4) Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen; sie berechtigen nicht zum Skontoauszug. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Besteller zu tragen. Zahlungen aufgrund von Wechseln und Schecks gelten erst nach Gutschrift des jeweiligen Betrages auf unseren Konten als erfüllt.
(5) Ist der Besteller in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab Fälligkeit zu berechnen, mindestens jedoch die uns üblicherweise von unserer Bank berechneten Sollzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.
(6) Tritt in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, ist insbesondere eine Gefährdung der Kreditwürdigkeit oder des Kredits zu befürchten, so sind wir berechtigt, die Ausführung der jeweiligen Bestellung zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich der Besteller weigert, die durch die Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetretene Gefährdung des Vertragszweckes durch Zug-um-Zug-Leistung oder durch Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
(7) Der Besteller ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur insoweit befugt, als die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten ist.

VIII. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages und aller gegen den Besteller bereits entstandenen Forderungen.
(2) Der Eigentumsvorbehalt bleibt unberührt, wenn der Besteller über den Rechnungsbetrag einen Scheck ausstellt und gleichzeitig ein Akzept von uns über den Kaufpreis erhält (Scheck-Wechsel-Verfahren).
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang zu verarbeiten, vermischen, vermengen und zu veräußern. Eine Verarbeitung von Vorbehaltswaren nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung von Vorbehaltswaren mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu dem der anderen Waren entsprechend der §§ 947, 948 BGB zu.
(4) Werden die von uns gelieferten Vorbehaltswaren vom Besteller in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus dem Vertrag, zwischen dem Besteller und uns, an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören zusammen weiterveräußert, so tritt der Besteller seine Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Fakturenwertes der Forderungen aus dem Vertrag, zwischen dem Besteller und uns, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Einzelbestellung an uns ab. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen; wir behalten uns jedoch insoweit ein Widerrufsrecht vor. Er ist verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, insbesondere die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung auf unsere Anforderungen hin anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Bestellers anzuzeigen.
(5) Übersteigen unsere Sicherheiten die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so geben wir auf Verlangen des Bestellers die Sicherheiten frei.
(6) Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder erfolgt ein Eingriff, der unsere Rechte oder Verfügungsmöglichkeit gefährdet, so hat der Besteller uns sofort zu benachrichtigen. Wird die Erfüllung, Einziehung oder Sicherung unserer Forderungen durch Verletzung der genannten Pflichten oder sonst, z.B. durch Konkurs- oder Vergleichsantrag betreffend den Besteller, gefährdet, so sind wir zur Rücknahme der Ware und Verwahrung auf Gefahr und Kosten des Bestellers bis zur vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten, berechtigt.

Wir sind berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Kunden zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln, soweit dies zur üblichen Betreuung und/oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufträge erforderlich ist. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung bleiben unberührt. Die Anschriften der jeweiligen Datenempfänger werden auf Wunsch mitgeteilt.

Natürlich sind wir heute ganz besonders stolz, daß es uns gelungen ist mit den Lackmarken Sikkens und Lesonal einen der weltgrößten Farbenhersteller, Akzo-Nobel, einen Partner gefunden zu haben, der uns seine Erzeugnisse zum exklusiven Vertrieb, mit allen Verantwortlichkeiten als Leitgroßhändler, übergeben hat.